Der Konsument hat die dem Mitglied bezahlte Reise in jedem Fall anzutreten, sofern die Reise von einem anderen Veranstalter durchgeführt oder die Durchführung bis zum Ende auf andere Weise gewährleistet wird. Verweigert der Konsument den Reiseantritt, verwirkt er seinen Anspruch gegenüber der STS. Dies gilt insbesondere, wenn das Mitglied lediglich als Vermittler der bezahlten Reise aufgetreten ist.
Der Konsument, der sich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedes ausweist und die bezahlte Reise nicht antreten kann, bzw. dem die im voraus gebuchte und bezahlte Rückreise nicht gewährt wird, hat dafür Anspruch auf Entschädigung durch die STS, soweit er nicht schon von anderer Seite schadlos gehalten worden ist. Der Konsument hat alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensminderung vorzunehmen, andernfalls kann die STS die Rückerstattung reduzieren oder vollständig verweigern.
Die Garantieleistungen der STS beschränken sich auf Ansprüche für Reisen, die während der Dauer des Anschlussvertrages des Mitgliedes gebucht und bezahlt worden sind. Vor Abschluss eines Anschlussvertrags oder nach dessen Beendigung sowie im Falle seiner Sistierung bestehen keine Garantieansprüche.